Geschäfte über wesentliche Aktiva: Die aussliessliche Zuständigkeit der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung [(Artikel 160 F) und 511 bis des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC)].

Alle spanischen Kapitalgesellschaften, welche größere Geschäfte im Zusammenhang mit Aktiva durchführen, müssen sich seit dem vergangenen Dezember nach dem neuen Gesetz 31/2014 richten, welches das bisherige Kapitalgesellschaftsgesetz hinsichtlich der Optimierung der Unternehmensführung modifiziert. Dieses weist der Haupt- bzw. der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaften diesbezüglich eine neue rechtliche Zuständigkeit zu.

This entry was posted on 28 Maio 2015 by Comunicación in Immobilienkauf.

Der spanische “Tribunal Supremo” (Oberster Zivilgerichtshof) wendet zum ersten Mal die „clausula rebus sic stantibus“ auf einen Gewerbemietvertrag an

Der spanische “Tribunal Supremo”, im folgenden TS, hat durch Urteil vom 15.10.2014 unter dem Aktenzeichen 591/2014 entschieden, dass die im Rahmen eines spanischen Gewerbemietvertrages vereinbarte Miete bei einer groben Veränderung der wesentlichen wirtschaftlichen Umstände gemäß dem Rechtsinstitut „clausula rebus sic stantibus“ (ähnlich: Wegfall der Geschäftsgrundlage) auf diese veränderten Umstände angepasst werden kann.

This entry was posted on 31 Dezembro 2014 by Stefan Meyer in Mietrecht.

Verpflichtung zur technischen Überprüfung von Gebäuden („Inspección Técnica de los Edificios“- ITE) – eine Bestandsaufnahme

Eine technische Überprüfung von Gebäuden ist in Spanien bereits seit längerem gesetzliche Pflicht. Zwar variieren die existierenden Regelungen je nach autonomer Gebietskörperschaft („Comunidad Autónoma“) und Gemeinde zum Teil erheblich. Gemeinsam ist diesen aber, dass eine technische Überprüfung der Gebäude je nach Alter innerhalb bestimmter Fristen regelmäßig durchgeführt werden muss, wofür in erster Linie die Eigentümer die Verantwortung tragen. Aus Käufer- und Investorensicht ist dieser Aspekt insoweit von Interesse, als dass unterlassene Überprüfungen sowie noch nicht umgesetzte Reparaturpflichten einen nicht unerheblichen preisbildenden Faktor darstellen können.

This entry was posted on 19 Dezembro 2014 by Comunicación in Baurecht.