Der Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs ist hierbei nicht nur auf Geschäftsbeziehungen zwischen Kaufleuten beschränkt, sondern wird vielmehr auch auf Handelsgeschäfte zwischen der Privatwirtschaft und öffentlichen Stellen erweitert. Keine Anwendung soll das Gesetz auf Verbrauchergeschäfte und Schadensersatzzahlungen haben. Ferner wird in dem Gesetzesentwurf die Vertragsfreiheit gewahrt, die jedoch der gerichtlichen Prüfung unterliegt.
In dem Gesetzesentwurf wird eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen ab Rechnungseingang bzw. gleichwertiger Zahlungsaufforderung festgesetzt. Nach verschuldeter Überschreitung der normierten Zahlungsfrist schuldet der Schuldner ferner einen Verzugszinssatz in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und die Forderungsbetreibungskosten des Gläubigers, die jedoch nicht 15 % der Forderung überschreiten dürfen.