Spanische Wertzuwachssteuer („plusvalía municipal“) in weiten Teilen verfassungswidrig

Published on 25 May 2017

Das spanische Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2017 die Verfassungswidrigkeit der Artikel 107.1, 107.2 a) und 110.4 des spanischen Gesetzes zur Regelung der lokalen Finanzbehörden (Ley Reguladora de las Haciendas Locales), die die gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalía municipal) betreffen, festgestellt. Das Gericht geht dabei davon aus, dass diese Steuer den verfassungsrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen verletze, soweit sie sich nicht auf eine tatsächliche Werterhöhung eines Grundstückes, „sondern allein auf die Eigentümerstellung für einen bestimmten Zeitraum“ beziehe.

Das Urteil bestätigt die bereits ergangenen Urteile der Gerichte zu den Foralrechten der spanischen Regionen Guipúzcoa und Álava. In diesen Urteilen hatte das Instanzgericht bereits festgestellt, dass die Erhebung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer im Grundsatz zwar verfassungsrechtlich zulässig sei, aber das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen nach Art. 31 Abs. 1 der spanischen Verfassung zu beachten habe. Daher dürfe die Steuer keinesfalls Vorgänge erfassen, “bei denen die tatsächliche oder potenzielle Wertsteigerung fehle“.

Da nun ein Urteil des spanischen Verfassungsgerichts vorliegt, das sich auf die zentralstaatlichen Vorschriften zur Wertzuwachssteuer bezieht, kann dieses direkt durch die spanischen Gerichte angewendet werden. Viele Steuerpflichtige können nun von dem dargestellten Urteil profitieren, wenn sie ein Grundstück mit Verlust veräußert haben, mit Ausnahme der Fälle, in denen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Somit müssen die folgenden Personengruppen keine Wertzuwachssteuer zahlen, oder können bereits gezahlte Steuern zurückfordern, und zwar in Abhängigkeit davon, ob die Steuer – je nach Region – aufgrund eines Bescheids der Gemeinde oder im Wege der Selbsterklärung abgeführt wurde:

1.- Diejenigen, die aufgrund Bescheides der Gemeinde gezahlt hatten und gegen diesen gerichtlich vorgegangen waren: Wenn hier ein bereits rechtskräftiges Urteil ergangen ist und der Steuerpflichtige im Gerichtsverfahren bereits die Verfassungswidrigkeit der Steuer eingewendet hatte, kann er Amtshaftungsansprüche gegen den spanischen Staat geltend machen,

2.- Wer als Steuerpflichtiger die Steuer im Wege der Selbsterklärung abgeführt hat, verfügt über eine Frist von vier Jahren, gerechnet ab dem Datum des Fristablaufs zur Abführung der Steuer, um eine Korrektur der abgeführten Steuer zu beantragen. Dabei kann er die Anwendung bzw. Berücksichtigung des verfassungsgerichtlichen Urteils beantragen.

3.- Diejenigen Steuerpflichtigen, die die Steuer aufgrund Bescheides der Gemeindeverwaltung abgeführt haben und nicht gegen den Bescheid vorgegangen sind, können ebenfalls versuchen, gezahlte Steuern zurückzufordern, und zu diesem Zweck des besondere Rechtsmittelverfahren für nichtige Bescheide nach Art. 217 des allgemeinen spanischen Steuergesetzes (Ley General Tributaria) anstrengen.