Doppelbesteuerungsabkommen trotz Steuerparadies – Einkommensteuer für Nichtresidenten

Published on 19 November 2013

Das spanische Oberlandesgericht (audiencia nacional) in Madrid war jüngst mit der Frage beschäftigt, ob die Vorteile, die ein Doppelbesteuerungsabkommen gewöhnlich in Bezug auf die Einkommensteuer mit sich bringt, auch dann Anwendung finden, wenn juristische Personen mit Sitz in einem der sogenannten Steuerparadiese involviert sind, insbesondere wenn diese indirekt – über eine Gesellschaft – an einer Immobilie in Spanien beteiligt sind.

In dem von der audiencia nacional beurteilten Fall hält eine irische Gesellschaft Immobilien in Spanien. Diese Gesellschaft wiederum wird von zwei Gesellschaften gehalten, die ihren Gesellschaftssitz in einem der sogenannten Steuerparadiese, vorliegend auf der Isle of Man, haben und ihrerseits von einer Aktiengesellschaft, mit Sitz und Börsennotierung in London gehalten werden. In ihrem Urteil SAN 2900/2013 hat sich die audiencia nacional damit auseinandergesetzt, wann und ob eine nicht spanische Gesellschaft, die in Spanien Immobilien hält, verpflichtet ist, in Spanien die Einkommensteuer für Nichtresidenten zu entrichten, oder ob das Doppelbesteuerungsabkommen, dem sowohl England, als auch Spanien angehören, hier Anwendung finden kann.

Außer Frage steht für das spanische Gericht jedoch, dass Gesellschaften, deren Struktur in einem Steuerparadies enden, keinen Anspruch auf die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens, bzw. die Anwendung der Ausnahmetatbestände des Gesetzes zur Einkommensteuer für Nichtresidenten, im Speziellen dessen Art. 42 (Real Decreto Legislativo 5/2004) i.V.m. Art. 32 des Gesetzes 41/1998 über die Besteuerung von Nichtresidenten haben. Nach diesen beiden Tatbeständen ist von einer doppelten Besteuerung dann abzusehen, wenn die letzte hinter den Gesellschaften stehende Person, ob juristisch oder natürlich, ihren Steuersitz in einem Land hat, das ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien hat, oder aber die betroffene juristische Person in einem durch Spanien anerkannten Börsenmarkt notiert ist.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass allein die Tatsache, dass eine Gesellschaft mit Sitz in einem Steuerparadies impliziert ist, nicht zur Unanwendbarkeit der Ausnahmetatbestände führt. Vielmehr ist, statt der strengen Auslegung des Finanzamtes, das Gesetz und der Terminus propiedad indirecta (indirektes Eigentum) dahingehend zu verstehen, dass tatsächlich der Steuersitz des finalen Inhabers einer Gesellschaft und somit der eigentliche Profiteur der in Spanien generierten Einkünfte, ausschlaggebend ist. Solange der Nachweis hierüber entsprechend und beweiskräftig erbracht wird, ist auch bei einer solchen Konstellation die Befreiung über die doppelte Besteuerung anwendbar.

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http://www.cnmv.es/portal/home.aspx?lang=en

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