Der Verstoß gegen die Vorschriften zum Energieausweis

Published on 19 July 2013

Am 27. Juni 2013 wurde das Gesetz 8/2013 zur Stadtsanierung, Stadtwiederherstellung und Stadterneuerung im Gesetzesblatt (Boletín Oficial de Estado) veröffentlicht und trat am Tag darauf in Kraft. In zwei Nebenbestimmungen des genannten Gesetzes, genau gesagt in der Zusatzbestimmung drei und vier (Disposición adicional tercera y cuarta) werden im Zusammenhang mit dem Energiezertifikat für Gebäude (Königliches Dekret 235/2013) die Tatbestände aufgeführt, die eine verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlung (Zusatzbestimmung drei) darstellen und gleichzeitig die Bußgelder im Falle von Zuwiderhandlungen (Zusatzbestimmung vier) festgelegt.

Es wird zwischen leichten, schweren und sehr schweren Zuwiderhandlungen unterschieden. Auch die Wiederholung eines schweren Verstoßes wird tatbestandlich erfasst und als sehr schwere Zuwiderhandlung eingeordnet. Bereits die Vermietung einer Immobilie ohne dem Mieter das gültige, im entsprechenden Register der autonomen Gebietskörperschaft registrierte Energiezertifikat zu übergeben, stellt einen schweren Verstoß dar.

Die Bußgelder für einen leichten Verstoß liegen zwischen 300 bis 600 Euro, während die Bußgelder für schwere Verstöße mit bis zu tausend Euro Bußgeld belegt werden. Sehr schwere Verstöße werden mit bis zu 6000 Euro Bußgeld belegt. Sollte im Einzelfall der Gewinn, den die Zuwiderhandlung dem Zuwiderhandelnden einbringt, größer sein als das entsprechende Bußgeld, so wird ein Bußgeld in Höhe des Gewinns verhängt.