Seit Januar 2019 läuft die Frist für die Einreichung der Informationserklärung zu Vermögenswerten und Rechten im Ausland (Formular 720) für 2018. Dies gibt Anlass, den Stand der anwendbaren Sanktionen nach der Veröffentlichung einer begründeten Stellungnahme durch die EU-Kommission im Februar 2017 zu betrachten. Auch wenn nicht öffentlich gemacht, weist diese darauf hin, dass die Maßnahmen bezüglich der festen Geldstrafen je Angabe, die nicht fristgerechte Angabe des Auslandsvermögens als Vermögenszuwachs in der Einkommensteuererklärung, sowie die Sanktion von 150 % auf die zu entrichtende Steuer die im EU-Gründungsvertrag niedergelegten Grundfreiheiten verletzen: u.a. Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und freier Kapitalverkehr. Spanien hatte eine Frist von zwei Monaten, um die Vorschriften des Formulars 720 zu ändern, was bis heute noch nicht geschehen ist und laut der Finanzministerin anscheinend auch nicht geschehen wird. Einzig liegt eine Stellungnahme der Generaldirektion Steuern mittels Beschluss v1434-17 vom 6. Juni 2017 vor. D.h. die Vorschrift bleibt in Kraft. Viele Steuerpflichtige wurden bereits sanktioniert und andere, die die Erklärung nicht fristgerecht abgeben, könnten ebenfalls abgestraft werden.
Da EU-Bürger sich direkt auf ihre Grundfreiheiten berufen können, eröffnen sich ihnen Wege, gegen die möglichen Sanktionen vorzugehen: Antrag der Nichtanwendbarkeit der internen Sanktionsvorschriften aufgrund von Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht bei den nationalen Gerichten, Anruf der spanischen Gerichte, beim Gerichtshof der Europäischen Union (CVRIA) eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und das Ergebnis des Rechtsmittels der Nichterfüllung, das die EU-Kommission möglicherweise selbst beim CVRIA einreicht. Da die Sanktionsvorschriften weiterhin in Kraft sind, ist es für sanktionierte und sanktionierbare Steuerpflichtige empfehlenswert, ihre Rechte durch die Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel mit Berufung auf die Verletzung der Grundfreiheiten zu verteidigen.