Niemandem bleibt die Tragweite dieser Steuerbefreiung in der Einkommensteuer verborgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Unternehmen oder Niederlassungen in Spanien, die Leistungen im Ausland erbringen, da sich der Betrag der Befreiung auf bis zu 60.000 € belaufen kann. Mit Blick auf die Einkommensteuerfrist am 1. Juli möchten wir die guten Neuigkeiten überbringen, da der TS in seiner jüngsten Rechtsprechung die Anwendung der Steuerbefreiung erleichtert hat.
Um die Befreiung geltend machen zu können, stellte die spanische Steuerbehörde u.a. zwei Bedingungen: Der Leistungsempfänger ist keine in Spanien ansässige Körperschaft und die Leistungen bieten für diesen einen echten Mehrwert. Auf Grundlage dieser Auslegung waren im Ausland geleistete Arbeiten, insbesondere solche innerhalb einer Unternehmensgruppe, im Zusammenhang mit Wirtschaftsprüfungen, internen Prozessprüfungen, Finanzverwaltung, etc. ausgenommen, da die Steuerbehörde der Auffassung war, dass der Empfänger dieser Leistungen das den Arbeitnehmer entsendende Unternehmen ist und nicht das im Ausland niedergelassene. Anders gesagt, hatten die Leistungen des Arbeitnehmers keinen direkten Einfluss auf die Erhöhung der Umsätze oder der Produktion der nicht ansässigen Körperschaft.
Laut TS widerspreche die Auslegung der Steuerbehörde jedoch der Gesetzgebung. So vertritt der TS die Auffassung, dass die Gesetzgebung „der Existenz mehrerer Leistungsempfänger nicht widerspricht“, und wichtiger noch bestimmt, dass „das Gesetz keine bestimmte Dauer der Entsendungen vorschreibt, insbesondere nicht untersagt, dass es sich um Prüf- und Koordinierungsarbeiten handeln kann oder diese Arbeiten sporadisch getätigt werden.“
Folglich empfehlen wir all jenen Arbeitnehmern, die in 2018 Leistungen im Ausland erbracht haben, auch wenn diese nur hin und wieder und als interne Leistung erbracht wurden, auf Grundlage dieser Rechtsprechung ihre Situation zu prüfen, um diesen wichtigen Steuervorteil geltend machen zu können.