Der Oberste Gerichtshof (Im Folgenden: “TS”) geht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die Energiesteuer aus und hat dieses daher im vergangenen Jahr dem Verfassungsgericht (Im Folgenden: “TC”) vorgelegt. Die Steuer belastet insbesondre auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien, wie Photovoltaik- und Windenergie, tätige Unternehmen. Die Verfassungswidrigkeit beruht darauf, dass der beabsichtigte Gesetzeszweck (Umweltschutz) verfehlt wird und dadurch Unionsrecht verletzt wird. Ferner wird lediglich die Energieerzeugung bestimmter Unternehmen erfasst, was unmittelbar den freien Wettbewerb beeinträchtigt, und es droht eine Doppelbesteuerung.
Der TC hat jedoch die Vorlage unter dem Hinweis zurückverwiesen, dass zuerst die Frage nach der Europarechtskonformität vom EuGH geklärt werden muss. Sodann hat der TS die Frage nach der Europarechtskonformität dem EuGH vorgelegt. Nach Ausführungen des TS ist die Feststellung eines Verstoßes gegen Unionsrecht äußerst wahrscheinlich. Denn entgegen dem Gesetzeszweck erreicht das Gesetz eine Abwälzung der Finanzierung des Tarifdefizits auf die Energieerzeuger, unabhängig von der durch die Erzeugung verursachten Umweltbelastung.
Damit der möglichen Rückerstattungsanspruch nicht verjährt, müssen Unternehmen so schnell möglich die zur Berichtigung der Steuererklärungen nötigen Schritte einleiten, da die Stellung des Antrags die ansonsten drohende Verjährung hemmt.
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