Negative Steuerbemessungsgrundlagen. Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“?

17.08.2018 - Gustavo Yanes

In seinem Beschluss vom 8. März 2018 zentriert sich das zentrale Finanzgericht in dem  zum Zwecke der Vereinheitlichung des anzuwendenden Kriteriums geführten Beschwerdeverfahren, auf die Feststellung, ob das Verhalten eines Steuerpflichtigen, der in der Körperschaftsteuererklärung von 2012 negative Steuerbemessungsgrundlagen nachwies, welche in den Körperschaftsteuererklärungen von 2009 und 2010 im Wege einer Betriebsprüfung als rechtswidrig erklärt und entsprechend sanktioniert worden waren, Grund für eine erneute Ahndung darstellen kann oder nicht.

Hierfür prüfte das Gericht, ob die spanische Steuerbehörde gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen hat, und danach, ob die Sanktion, sollte sie rechtmäßig sein, wegen der rechtswidrigen Akkreditierung der negativen Steuerbemessungsgrundlagen in der Selbstabführung von 2012 um die Höhe des Betrags der ersten Sanktion gemindert werden soll. Das Gericht befand, dass dieser Rechtsgrundsatz nicht verletzt wurde, da es sich um zwei voneinander unabhängige Rechtsverletzungen handelt.
 
In Bezug auf die zweite Frage, entschied das Gericht ebenso gegen den Antragsteller mit der Begründung, dass solch eine Minderung nur in Betracht käme, wenn er die rechtswidrig akkreditierten negativen Steuerbemessungsgrundlagen ausgeglichen hätte. Dann würde sich eine sich hiervon unterscheidende Rechtsverletzung ergeben, wie, die Nichtabführung eines Teils der Steuerschuld, was hier nicht der Fall ist, da mit der zweiten Sanktion nicht deren tatsächliche Begleichung geahndet wird, sondern die rechtswidrige Akkreditierung.