Bei einem Blick auf die Änderungen der Körperschaftssteuer für das Geschäftsjahr 2018 fällt zunächst auf, dass es sich im Vergleich zu den Vorjahren um wenige Änderungen handelt. Diese Konstanz in Bezug auf die Regelungen der Körperschaftssteuer wird von spanischen Firmen begrüßt. Die Neuerungen sind über den Verordnungsweg am 30. Dezember 2017 in Kraft getreten. Von den wenigen geänderten Vorschriften, wollen wir eine besonders hervorheben: die Gesetzesänderung in Bezug auf die Verrechnungspreisdokumentation.
Seit 2016 mussten Mutterkonzerne, welche nicht abhängig waren von einem anderen Unternehmen und deren Gesamtumsatz 750 Millionen Euro nicht überstiegen hat, ihre Verrechnungspreisdokumentation „Land für Land“ vorlegen. Das bedeutet, dass die Vorgänge zur Verrechnungspreisdokumentation für die Steuerverwaltung nicht nur bereitgehalten werden mussten, sondern ein aufgeschlüsselter Nachweis „Land für Land“ vorgelegt werden musste.
Diese Pflicht traf sowohl Tochterunternehmen sowie dauerhafte Niederlassungen in Spanien, sofern die jeweiligen Mutterunternehmen in einem Staat ansässig sind, mit dem Spanien kein Abkommen über einen automatischen Informationsaustausch unterzeichnet hat oder wenn in diesem Staat nicht die Pflicht besteht, die Dokumentation „Land für Land“ einzubringen.
Die Änderung entbindet nun die Niederlassungen ausländischer Konzerne davon, diese Informationen vorzulegen, wenn der Mutterkonzern eine andere Gesellschaft des Konzerns im Gebiet der Europäischen Union zu dieser Aufgabe bestimmt hat, beziehungsweise die Information von einer anderen Gesellschaft vorgelegt wurde, die nicht in der Europäischen Union ansässig ist und zu diesen Zwecken und unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen von dem Konzern dazu berufen wurde. Mit dieser Gesetzesänderung verringert sich der Verwaltungsaufwand in den spanischen Niederlassungen, auf den sich in der Verrechnungspreisdokumentation bezogen wird.
Mehr Information: Gustavo Yanes