Über einen vollständigen Impfschutz zu verfügen, ist für Berufssportler wie Fußballer oder Tennisspieler nicht als Voraussetzung für eine Teilnahme an Sportveranstaltungen in Spanien vorgeschrieben. Sollten in der Zukunft jedoch Beschränkungen für die Einreise ungeimpfter Sportler eingeführt werden, könnten die nicht in Spanien ansässigen betroffenen Sportler an diesen Veranstaltungen offenkundig nicht teilnehmen, oder hätten zumindest mit Schwierigkeiten zu kämpfen.
Innerhalb des Gebietes der Europäischen Union wurde zwar ein gewisser Grad an Freizügigkeit beibehalten, jedoch hat die EU seit Beginn der Pandemie mit Nachdruck ihre Außengrenzen geschützt und dabei die Einreise aus Drittländern, unter Anwendung von gewissen Ausnahmen, untersagt. Spanien hat die Empfehlungen der EU für die Außengrenzen Spaniens in Form des Ministerialerlasses INT/657/2020 vom 17. Juli und seinen späteren Anpassungen umgesetzt. Danach ist jede nicht notwendige Reise aus einem Drittland nach Spanien untersagt und somit den betroffenen Reisenden die Einreise nach Spanien zu verwehren, wenngleich der Erlass bestimmte Ausnahmen vorsieht. Da berufliche Reisen nicht als notwendige Reisen klassifiziert werden, müsste ein Sportler aus einem Nicht-EU-Land eine andere vorgesehene Ausnahme erfüllen.
Zu den häufigsten Ausnahmen zählen in Spanien wie in anderen Ländern der EU: 1. Bürger eines EU-Mitgliedstaates zu sein, 2. Einreise aus einem gemäß der Anlage zum Ministerialerlass INT/657/2020 als sicher eingestuften Land und 3. Besitz des Zertifikates zum Nachweis des vollständigen Impfschutzes.
Welche Möglichkeiten hätte nun z.B. ein ungeimpfter US-amerikanischer Tennisspieler, auf den keine der vorgenannten Ausnahmen zutreffen? Die spanischen Vorschriften sehen eine zusätzliche, hier anwendbare spezifische Ausnahme für die Einreise vor: hochqualifizierter Arbeiter zu sein, deren Arbeit notwendig ist, nicht verschoben oder aus dem Ausland erbracht werden kann. Ausdrücklich eingeschlossen sind darin Teilnehmer an Wettkämpfen im Hochleistungssport in Spanien. Während diese Ausnahme auf Mannschaftssportler unstreitig zutrifft, besteht bezüglich Einzelsportlern der Zweifel, ob diese darunter fallen, obwohl es sich strikt genommen nicht um Arbeitnehmer handelt. Aus unserer Sicht fallen auch diese unter diese Ausnahme, da es nicht Sinn der Regelung, sein kann, zwischen Sportlern als Arbeitnehmern (vor allem im Mannschaftssport) und anderen Sportlern (Einzelsportlern) zu unterscheiden.
Wollte ein Tennisspieler aus einem Drittland also z.B. an der Mutua Madrid Open teilnehmen, könnte er im Prinzip bei entsprechendem dokumentarischem Nachweis in Spanien einreisen, ohne geimpft sein zu müssen, soweit man davon ausgeht, dass vorgenannte Ausnahme auf alle Spitzensportler Anwendung findet. Da es sich jedoch um eine Ausnahme handelt, müsste er die entsprechenden Nachweise vorlegen. Zudem wäre es ratsam, im Vorfeld alles zu klären, nicht nur mit den spanischen Behörden, sondern auch mit der Fluggesellschaft, die ihn nach Spanien bringt. Komplikationen in letzter Minute oder sogar die Verweigerung des Boarding oder der Einreise in Spanien würden so vermieden werden. Hier ist von Bedeutung, dass Fluggesellschaften wirtschaftliche Schäden entstehen oder ihnen Bußgelder verhängt werden können, wenn sie Passagiere ohne die erforderlichen Dokumente an die spanische Grenze transportieren. Daher empfiehlt es sich, der Fluggesellschaft das Bestehen dieser Ausnahme im Voraus mitzuteilen.
Zusammenfassend berechtigt die Teilnahme an einer Veranstaltung im Hochleistungssport Sportler zur Einreise nach Spanien mit einem Flug aus einem Land außerhalb der EU, ohne geimpft sein zu müssen. Allerdings stellt sie sie nicht von anderen Pflichten bei Einreise frei, die von der spanischen Generaldirektion für das Gesundheitswesen (Dirección General de Salud Pública) bestimmt werden und jeweils gelten, so z.B. das Formular zur Gesundheitskontrolle.