Die Grundschuld in Spanien
Eine Grundschuld in der Form, wie sie etwa das deutsche Recht kennt, ist der spanischen Rechtsordnung nicht bekannt. Diese kennt nur die Hypothek als akzessorisches Grundpfandrecht.
Eine Grundschuld in der Form, wie sie etwa das deutsche Recht kennt, ist der spanischen Rechtsordnung nicht bekannt. Diese kennt nur die Hypothek als akzessorisches Grundpfandrecht.
Spanien: Die Hypothek als wesentliche Kreditsicherheit
Die Hypothek ist im Rahmen spanischer Immobilienfinanzierungen die wichtigste Kreditsicherheit, sowohl für spanische als auch für ausländische Banken, die in Spanien aktiv sind bzw. aktiv werden wollen. Sowohl im gewerblichen als auch im wohnungswirtschaftlichen Bereich ist eine Absicherung von Immobilienfinanzierungen mittels Hypothek absolut üblich. Sie ist ein fester und nicht wegzudenkender Teil der spanischen Bau- und Immobilienwirtschaft.
Spanien: Transparenzpflichten, notarielle Aufklärungspflichten und die zwingende Überprüfung der Solvenz des Schuldners haben Aufnahme in das neue spanische Gesetz über Immobilienkredite gefunden. Das erwähnte Gesetz ersetzt nicht das spanische Hypothekenrecht, ändert es aber an einigen Stellen ab. Anwendung findet das neue Gesetz aber nur im Verhältnis zum Eigenheimfinanzierer (Verbraucher), nicht jedoch bei gewerblichen Immobilienfinanzierungen.
Spanien: Das neue Gesetz über Immobilienkredite / Verhaltensregeln für Darlehensgeber und Kreditvermittler zum Schutz des Verbrauchers / „Cross selling“ Verbot
Spanien – Regelung der Vorfälligkeit im neuen Gesetz über Immobilienkredite
Natürliche Personen, Banken und Notare müssen sich in Spanien im Rahmen von hypothekarisch gesicherten Darlehensbestellungen künftig auf neue Spielregeln einstellen. Grund ist das am 21. Februar 2019 durch das spanische Abgeordnetenhaus verabschiedete Gesetz über Immobilienkredite (Ley de Crédito Inmobiliario).
Auf die turbulente Entscheidung des Plenums des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) vom 6. November 2018 hat der spanische Gesetzgeber schnell reagiert: Künftig tragen die Banken im Falle von Finanzierungen, die mittels Eintragung einer Hypothek besichert werden, die spanische Stempelsteuer (Impuesto sobre Actos Jurídicos Documentados). Hierzu verabschiedete der spanische Ministerrat (Consejo de Ministros) am 8. November […]
Begleitet von einem großen Medienrummel lässt der Dritte Senat des Obersten Spanischen Gerichtshof in Madrid am 6. November 2018 in einem knappen Informationsschreiben verlauten: die Kosten der Stempelsteuer (Impuesto de Actos Jurídicos Documentados) trägt der Darlehensnehmer (prestatario) eines hypothekarisch gesicherten Darlehens. Eine aufsehenerregende Entscheidung mit erheblichem sozialem „Sprengstoff“.
Bodenklauseln in spanischen Hypotheken sind laut der EuGH-Entscheidung vom 21. Dezember 2016 nun auch rückwirkend unwirksam
Die CBBL Cross Border Business Law AG, das erste und einzige Netzwerk deutschsprachiger Wirtschaftskanzleien im Ausland, hat – zusammen mit dem Fritz Knapp Verlag – das Buch „Immobilienfinanzierung und Kreditsicherheiten in ausgewählten europäischen Ländern“ herausgegeben.
Das Hypothekengesetz in Spanien enthält nicht nur die Regelungen zur spanischen Hypothek, sondern regelt auch das allgemeine spanische Immobiliarsachenrecht.
Erhöhte Pflichten für Geschäftsführer spanischer Kapitalgesellschaften Gesetzliche Auflösungsgründe einer spanischen Gesellschaft betreffen insbesondere die Geschäftsführer, da diese verpflichtet sind, die Auflösung der Gesellschaft oder deren neue Kapitalisierung einzuleiten, sofern sie eine persönliche Haftung umgehen möchten. Gemäß Artikel 367 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes haften Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für alle nach dem gesetzlichen Auflösungsgrund entstandenen Gesellschaftsschulden, wenn sie nicht […]
Häufig kam es in der Vergangenheit zu Widersprüchen bezüglich der Eintragungen im spanischen Kataster und im spanischen Eigentumsregister. Dies ist in erster Linie eine Folge davon, dass nur den Eintragungen der Immobilien in das Kataster zwingender Charakter zukommt.
Der Oberste Gerichtshof für Zivilsachen in Spanien („Tribunal Supremo“) hat in seiner Entscheidung vom 26. März 2015, Nr. 143/2015, die Möglichkeit der Aufhebung einer Hypothek im spanischen Konkursverfahren geprüft, die als Nachbesicherung für eine bereits bestehende Kreditlinie innerhalb von 2 Jahren vor dem Konkurseintritt bestellt wurde.
Neben der Hypothek als dem wichtigsten dinglichen Sicherungsmittel im Rahmen einer Immobilienfinanzierung unter spanischem Recht besteht die Möglichkeit der Bestellung verschiedener Pfandrechte im Hinblick auf mit dem Immobilienbesitz verbundene Rechte und Güter, die die Sicherungswirkung der Hypothek abrunden und vervollständigen.
– mit Spanienteil verfasst von den Rechtsanwälten und Abogados Carlos Anglada und Stefan Meyer
– Zivil- und steuerrechtliche Aspekte des Erwerbs, der Veräußerung und der Vererbung von Immobilien
Der spanische Gesetzgeber hat am 7. März sowie am 5. und 30. September 2014 sukzessive Änderungen des spanischen Konkursgesetzes (Ley Concursal, im folgenden LC) beschlossen. Diese Änderungen verfolgen in erster Linie das Ziel, angeschlagenen spanischen Unternehmen eine Refinanzierung mit ihren Banken zu ermöglichen.