- Definition der Telearbeit: Ein Mitarbeiter arbeitet dann in Telearbeit, wenn er regelmäßig, d.h. innerhalb eines Referenzzeitraumes von drei (3) Monaten mindestens 30% seiner Arbeitszeit, von seiner eigenen Wohnung oder einem frei von ihm gewählten Ort aus erbringt.
- Rechte des Arbeitnehmers: Gleichbehandlung, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung, dauerhafte Ausstattung mit ausreichenden Arbeitsmitteln, Ausrüstung und Werkzeugen, Zahlung und Erstattung von Kosten, Arbeitszeitflexibilität, Arbeitszeiterfassung, Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten, angemessener Schutz von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Evaluation der Risiken und Planung von Präventionsmaßnahmen, digitales „Abschalten“ sowie Ausübung der Kollektivrechte.
- Pflichten des Arbeitnehmers: Erfüllung der Anweisungen des Arbeitgebers zu Datenschutz und Informationssicherheit, Einhaltung der Nutzungsbedingungen und -anweisungen, Instandhaltung der ihm zur Verfügung gestellten Ausrüstung und Arbeitsmittel.
- Rechte des Arbeitgebers: Ergreifung von aus Sicht des Arbeitgebers angemessenen Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen, wobei der Würde des Arbeitnehmers stets angemessene Berücksichtigung zu schenken ist.
- Telearbeitsvereinbarung: Die Vereinbarung der Telearbeit muss in Schriftform erfolgen und mindestens die in Art. 7 des neuen Gesetzes aufgeführten Aspekte enthalten. Diesbezügliche Vorschriftsverletzungen können als schwerer Verstoß mit einem Bußgeld i.H.v. 6.250,00 € geahndet werden. Die Anwendung des neuen Telearbeitsgesetzes darf nicht dazu führen, dass die Rechte oder vorteilhaftesten Bedingungen, die der Arbeitnehmer vor Veröffentlichung des Telearbeitsgesetzes genossen hat, kompensiert oder absorbiert werden oder gar verloren gehen.
- Natur der Telearbeit: Telearbeit ist freiwillig und umkehrbar, sowohl seitens des Arbeitnehmers als auch seitens des Arbeitgebers. Telearbeit kann nicht durch wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen auferlegt werden (Art. 41 Arbeitnehmerstatut).
- Gerichtliche Geltendmachung: Aufnahme des Artikels 138 bis in das Ausführungsgesetz der Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit. Darin wird das Verfahren zur Geltendmachung von Zugang zu, Umkehrung und Änderung der Telearbeit geregelt. Die Bearbeitung erfolgt im Eilverfahren und mit Vorzug vor anderen Verfahren. Gegen das Urteil können keine Rechtsmittel eingelegt werden, es sei denn die Klage umfasst auch eine Klage auf Schadenersatz mit einer bestimmten Mindesthöhe (mehr als 3.000,00 €), die das Recht auf Einlegung einer arbeitsrechtlichen Beschwerde (sogenanntes „recurso de suplicación“) begründete.
- Inkrafttreten: 13. Oktober 2020, mit Ausnahme von:
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- Zusatzbestimmungen 3, 4, 5 und 6: am 23. September 2020.
- Übergangsbestimmung 4: am 23. September 2020.
- Schlussbestimmungen 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 12: am 23. September 2020.
- Telearbeit als Maßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 (Art. 5 RDL 8/2020): Auf diese Maßnahme findet weiterhin die ordentliche Arbeitsgesetzgebung Anwendung, nicht jedoch das neue Telearbeitsgesetz RDL 28/2020.
- Plan MECUIDA (Art. 6 RDL 8/2020): Der Plan zur Herabsetzung und Flexibilisierung der Arbeitszeit aufgrund der Pflege von Angehörigen vor dem Hintergrund von COVID-19 wird bis zum 31. Januar 2021 verlängert, auch dieser unterfällt nicht dem neuen Telearbeitsgesetz.