Einige Maßnahmen des Dekretes betreffen auch das spanische Arbeitsrecht, konkret werden kraft seines Artikels 44 Einschränkungen für betriebsbedingte Kündigungen verabschiedet:
- Erstens können Unternehmen, die die in dem Dekret vorgesehenen Direkthilfen beziehen, betriebsbedingte Kündigungen nicht mit dem Anstieg der Energiekosten begründen. Diese Pflicht bleibt bis zum Juni 2022 in Kraft. Bei Verletzung der Pflicht sind die bezogenen Hilfen vollständig zurückzuzahlen.
- Zweitens können Unternehmen, die Maßnahmen zur Arbeitszeitreduktion oder Aussetzung von Verträgen (Kurzarbeit) nach Artikel 47 des spanischen Arbeitnehmerstatuts (sogenannte ERTE aus betriebsbedingten Gründen oder aufgrund von höherer Gewalt) ergriffen haben und staatlich unterstützt werden, als Grund einer betriebsbedingten Kündigung keine Gründe im Zusammenhang mit der Invasion der Ukraine
Kündigungen in diesen Situationen und mit den vorgenannten Begründungen würden sich verteuern, da sie als unzulässig eingestuft würden. Das Unternehmen wäre dann verpflichtet, eine Entschädigung i.H.v. 33 Tagesgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zu zahlen, wobei kürzere Zeiträume als ein Jahr jeweils anteilig berücksichtigt würden. Seit dem 12. Februar 2012 beträgt der Höchstbetrag dieser Entschädigung bei unzulässiger Kündigung 24 Monatsgehälter. Hingegen wäre im Falle einer zulässigen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen lediglich eine Entschädigung i.H.v. 20 Tagesgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit und mit anteiliger Berücksichtigung kürzerer Zeiträume als einem Jahr und einem Höchstbetrag von 12 Monatsgehältern zu zahlen.
Diese Maßnahmen wurden aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Unternehmenstätigkeit in „diesen schweren Zeiten“ und aufgrund ihrer Kollision mit dem Recht auf unternehmerische Freiheit nach Artikel 38 der spanischen Verfassung, hinsichtlich der Freiheit des Unternehmens seine Mitarbeiterschaft zu organisieren und zu restrukturieren von Experten aus der Rechtsbranche und in den Medien bereits heiß diskutiert.