Zudem wurde eine Grenze gezogen, nach welcher natürliche Personen Kopien einer Arbeit, welche bereits veröffentlich wurde, anfertigen dürfen, vorausgesetzt es dient lediglich der Privatnutzung und es werden keine kommerziellen Absichten verfolgt. Im Gegenzug führte die Europäische Richtlinie eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten ein, eine Entschädigung der Urheberrechtsinhaber zu gewährleisten. Damit mussten die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene Maßnahmen treffen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Unter diesen Umständen führte der spanische Gesetzgeber eine Gebühr auf diverse Aufnahmemedien ein, welche 2011 von der Audiencia Nacional aufgehoben wurde. Ab dem Jahre 2012 wurde eine Maßnahme eingeführt, nach welcher die Urheber auf Staatskosten entschädigt wurden und welche am 9. Juni 2016 für europarechtswidrig erklärt wurde. Schließlich, nachdem die Streitigkeit über die Einhaltung der europäischen Richtline wieder ausgelöst wurde, wurde die digitale Gebühr erneut und mit Zustimmung der Regierung durch das Königliche Dekret 12/2007 eingeführt.
Es steht damit fest: Die Gebühr ist zurück.
Somit ist diese an die in den meisten EU-Mitgliedsstaaten festgelegten Verfahren angepasst.
Das neue Modell, welchem die Regierung am 03. Juli zugestimmt hat, ersetzt somit das bis jetzt geltende Modell , welches auf Staatskosten finanziert wird, und basiert auf der Zahlung eines Betrages durch den Produzenten oder den Händlern von Anlagen oder Wiedergabegeräten, die in Spanien oder außerhalb Spaniens hergestellt werden und zum Vertrieb oder Nutzung innerhalb Spaniens dienen. Hierdurch bewegen sich die Gebühren zwischen 21 Cents für eine rohe DVD, 24 Cents für einen USB-Stick oder bis zu 1,10 Euros für ein Smartphone bzw. 3,15 Euros für ein Tablet.
Nähere Informationen finden Sie auf: http://www.computerworld.es/tecnologia/de-vuelta-con-el-canon-a-la-tercera-va-la-vencida