Der spanische Finanzgerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung vom März dieses Jahres festgestellt, dass im Falle von Erbschaften, die auf der Grundlage eines eigenhändigen Testaments abgewickelt werden, ein anderer Fristbeginn gelte. Eigenhändige Testamente bedürfen zu ihrer Abwicklung einer gerichtlichen oder notariellen Echtheitsbestätigung. Es handelt sich um ein Verfahren in dem Zeugen die Echtheit der Handschrift des Erblassers bestätigen müssen. Erst wenn die Echtheit bestätigt ist, kann das Testament (notariell) protokolliert werden. Erst in diesem Zeitpunkt fällt das Erbe bei Erben an. Deshalb könne ab diesem Zeitpunkt auch erst die Frist zur Erklärung der Erbschaftssteuer beginnen.
Angesichts dessen, dass die Erbschaftssteuererklärungsfrist mit 6 Monaten gerade bei grenzüberschreitenden Nachlasssachen sehr kurz ist, sollte dieser nun von der Finanzrechtsprechung bestätigte Sonderfall bei Vorliegen eigenhändiger Testamente immer berücksichtigt werden.