Verstöße gegen Vorschriften zu Arbeitsbeziehungen und Beschäftigung, Sozialversicherung, Migrationsbewegungen sowie Arbeit von Ausländern, Zeitarbeit und Leiharbeit:
Schwere Verstöße gegen die Artikel 22.2, 22.7 a) und 22.16 LISOS
Sehr schwere Verstöße nach Artikel 23.1.a) LISOS
Behinderung der Inspektionstätigkeit zur Überprüfung der Anmeldungen von Arbeitnehmern und Pflichtverletzungen: in der Folge Verstöße nach Art. 22.2 LISOS
Der Höchstbetrag des Bußgeldes beträgt 12.000 €.
Behinderung der Inspektionstätigkeit zur Überprüfung der Anmeldungen der Arbeitnehmer und Pflichtverletzungen: in der Folge Verstöße nach Art. 23.1 a) LISOS
Der Höchstbetrag des Bußgeldes beträgt 225.018 €.
Verstöße gegen Vorschriften zum Arbeitsschutz
Verstöße gegen Vorschriften zu Genossenschaften
Die übrigen gesetzlich vorgesehenen Sanktionen bleiben unverändert.
Zu berücksichtigen ist, dass die angehobenen Bußgelder bei ab dem 1. Oktober 2021 begangenen Verstößen greifen. Verstöße vor diesem Datum werden gemäß der zu dem Zeitpunkt des Verstoßes gültigen Gesetzgebung geahndet.
Dies sind jedoch nicht die einzigen Änderungen, die das Gesetz 10/2021 vom 9. Juli zu Telearbeit mit sich bringt. Es führt ferner zu Anpassungen folgender Normen:
- Königliches Ausführungsgesetz 2/2015 vom 23. Oktober, kraft dessen die Neufassung des Arbeitnehmerstatuts erlassen wird: Art. 13, 23.1 a) und 37.8.
- Gesetz 36/2011 vom 10. Oktober Ausführungsgesetz der Sozialordnung. Neuaufnahme des Artikel 138 bis.
- Königliches Gesetzesdekret 20/2020 vom 29. Mai zur Einführung des Mindesteinkommens: Artikel 7.1 und 7.2; 19.4, 19.5, 19.6 und 19.7 sowie Neuaufnahme des Artikels 19.8.