Mittels der am 20. Oktober 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen soll dieseHürde abgebaut werden, indem Crowdfunding-Dienstleistern innerhalb der EU ein einheitlicher rechtlicher Rahmen zur Verfügung gestellt wird, welcher Rechtssicherheit schaffen und Start-ups sowie Kleinunternehmen einen erleichterten Zugang zu europaweit erhältlichen Finanzmitteln ermöglichen soll.
Die Ausgangslage: Ein Puzzle nationaler Crowdfunding-Vorschriften
Das Crowdfunding, definiert als eine Form der Finanzierung (engl. „funding„) durch eine Vielzahl an Menschen (engl. „crowd„), hat sich auf dem Finanzmarkt in den letzten Jahren insbesondere für innovative Unternehmen, Start-ups und KMU als populäres Finanzierungsinstrument etabliert. Wenngleich es sich nicht um ein neues Phänomen handelt – so fand das Crowdfunding-Prinzip bereits im Rahmen des Aufbaus der Freiheitsstatue im Jahre 1885 Anwendung –, hat die praktische Relevanz des Crowdfunding im Internetzeitalter einen beispiellosen Aufschwung erfahren. Die Besonderheiten dieser auch als Schwarmfinanzierung bezeichneten Praxis sind vor diesem Hintergrund zunehmend in den Fokus nationaler Gesetzgebungen gerückt. So hat sie in Spanien ihren legislatorischen Niederschlag in den Art. 46-93 des Gesetzes 5/2015 vom 27. April über die Förderung der Unternehmensfinanzierung (“Ley 5/2015, de 27 de abril, de fomento de la financiación empresarial”) gefunden, wobei dieser Regelung unter Ausklammerung gewisser Ausnahmen die Tätigkeit sowie die Beteiligung an denjenigen partizipativen Finanzierungsplattformen unterliegen, welche ihre „typische“ Tätigkeit auf spanischem Territorium ausüben.
Insbesondere fehlte bislang ein harmonisierter europäischer rechtlicher Rahmen, so dass Crowdfunding-Plattformen, die in mehr als einem EU-Mitgliedstaat tätig waren, die länderspezifischen Vorschriften der einzelnen Staaten berücksichtigen mussten. Die neue EU Crowdfunding Service Provider Verordnung (ECSP-VO) soll diesen Umstand ändern, indem einheitliche Rahmenbedingungen geschaffen und somit die grenzüberschreitende Finanzierung gefördert wird. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die wichtigsten seitens der Crowdfunding-Plattformen zu berücksichtigenden Aspekte dieser Verordnung.
Anwendungsbereich der ECSP-VO
Die ECSP-VO findet grundsätzlich auf Dienstleister Anwendung, die entweder durch die Vermittlung von Krediten oder durch die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren ohne feste Übernahmeverpflichtung i.S.d. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II-Regulierung) bzw. durch die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen in Bezug auf solche Wertpapiere die Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und Projektträgern über eine Plattformlösung zusammenführen (Art. 2.1 der Verordnung). Die Verordnung sieht dabei diverse Ausnahmetatbestände vor, welche unter anderem dazu führen, dass größere Beschaffungsaktionen, namentlich Schwarmfinanzierungsangebote mit einem über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnenden Gegenwert von mehr als 5 Mio. Euro, vom Anwendungsbereich der ECSP-VO ausgenommen sind (Art. 1.2.c der Verordnung) und somit in jenem der MiFID und der Prospektverordnung verbleiben.
Zulassung per EU-Passporting
Zentraler Eckpfeiler der ECSP-VO ist die Schaffung des sog. Europäischen Passes, der Crowdfunding-Dienstleistern den unionsweiten Betrieb von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auf der Grundlage einer in einem EU-Mitgliedstaat erteilten Erlaubnis ermöglichen wird.
Die Anforderungen an die Erteilung dieser europäischen Zulassung werden einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten geregelt, wobei das Antragsverfahren im Art. 12 der Verordnung festgelegt wird. Für die Zulassung und Aufsicht über die Crowdfunding-Dienstleister werden dabei die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden zuständig sein, wohingegen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für die Aufgaben zur Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen (Koordinierung), für verbindliche Streitschlichtungsmechanismen, die Datenerfassung und die Entwicklung technischer Standards eine wichtige Rolle spielen wird.
Einheitliche Organisations-, Sorgfalts- und Verhaltenspflichten
Um die Einhaltung der ECSP-VO sicherzustellen und die neu geschaffene europäische Zulassung erhalten zu können, werden Betreiber von Crowdfunding-Plattformen eine Reihe von Anforderungen erfüllen und Nachweise erbringen müssen, deren wichtigste Eckpunkte nachfolgend zusammengefasst werden:
- Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen nur in der Rechtsform einer juristischen Person tätig werden, wobei diese über eine Niederlassung innerhalb der EU und eine Zulassung (Europäischer Pass) verfügen müssen (Art. 3.1 der Verordnung).
- Die Crowdfunding-Plattformbetreiber werden Geschäftspläne und interne Unternehmensprozesse vorlegen müssen, die sicherstellen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen (Art. 8 der Verordnung).
- Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen jederzeit über regulatorische Sicherheiten in Höhe von mindesten EUR 25.000 oder einem Viertel der jährlich überprüften fixen Gemeinkosten des Vorjahres verfügen (Art. 11.1 der Verordnung).
- Die Betreiber der Crowdfunding-Plattformen werden bei Beantragung der Zulassung eine Beschreibung des Risikomanagements- und Rechnungslegungsverfahrens vorlegen müssen (Art. 12.2.e der Verordnung).
- Die Geschäftsleiter müssen sowohl ihre persönliche als auch ihre fachliche Qualifikation darlegen sowie einschlägige Erfahrung vorweisen (Art. 12.2.l der Verordnung).
- Bei der Zulassungsbeantragung müssen geeignete Unternehmensprozesse vorgelegt werden, anhand derer die Crowdfunding-Plattform ihren Informations- und Transparenzpflichten gegenüber Anlegerkunden nachkommen kann (Art. 19). Neben der Belehrung über Investitionsrisiken im Falle nicht kundiger Anleger, deren Investitionen 1.000 Euro oder 5% ihres Nettovermögens übersteigen (Art. 21.7 der Verordnung), betrifft dies insbesondere die Zurverfügungstellung eines fairen, klaren und nicht irreführenden Anlagebasisinformationsblattes, das vom Projektträger zu erstellen sein wird (Art. 23 der Verordnung).
Schlussfolgerungen
Die neuen Vorschriften für europäische Crowdfunding-Dienstleister treten am 10.11.2021 – 12 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – in Kraft. In den kommenden Monaten ist bestehenden Crowdfunding-Plattformen entsprechend zu empfehlen, sich um die rechtzeitige Schaffung der erforderlichen Unternehmensprozesse und Zulassungen zu kümmern. Zu erwarten ist dabei, dass insbesondere große, europaweit agierende Player von der neuen Regelung profitieren werden. Alles in allem ist die ECSP-VO, wenngleich mit Bezug auf gewisse Aspekte der Ausführung noch mit Ungewissheiten verbunden, zu begrüßen und schafft durch den angestrebten Hürdenabbau Hoffnung auf neuen Schwung im COVID-bedingt geschwächten europäischen Kapitalmerkt.